Der Vermieter überlässt dem Mieter ein nach bestem Gewissen technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

Versicherung:

Haftpflichtversicherung pauschal 100 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jedoch max. 15 Mio. Euro je geschädigte Person. Vollkaskoversicherung mit 1000€ Selbstbehalt, Teilkaskoversicherung mit 1.000€ Selbstbehalt je Schadensfall. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen.

Reservierung und Rücktritt

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht wie nachfolgend beschrieben ein.

Bei Rücktritt werden folgende Stornogebühren fällig:

  • 30% des Mietpreises bis 50 Tage vor Mietbeginn.
  • 75% des Mietpreises bis 30 Tage vor Mietbeginn.
  • 90% des Mietpreises bis 7 Tagen vor Mietbeginn.
  • 100% des Mietpreises bei weniger als 7 Tage vor Mietbeginn

Maßgebend für den Rücktrittszeitraum ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (Einschreiben) beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/Nichtabholung des Fahrzeuges gilt als Rücktritt.

Mietpreis:

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen in dem Mietvertrag.

Mindestmietdauer

Die Mindestmietdauer beträgt in der Hauptsaison 6 Nächte, in der Nebensaison 4 Nächte

Zahlungsweise:

Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen ist eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Gesamtmietpreis ist bis spätestens 1 Monat vor Mietbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges vor dem im Mietvertrag genannten Termin ist der gesamte Mietpreis zu zahlen.

Kaution:

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution bezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist gelten folgende Preise: Wohnwagen 500,00 € (ausgenommen Alize und Evolution Modelreihe), Wohnmobil 1000,00 €. Verursacht der Mieter viele einzelne Schäden, wofür die normale Kaution nicht ausreicht, so muss er auch diese weitergehenden Kosten tragen. Bei Mietbeginn wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen aufgenommen werden.

Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, sowie technischer Überprüfung, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution binnen 5 Arbeitstagen.

Freikilometer:

Bis zu 250 Kilometer pro Tag sind ohne weitere Kosten zulässig. Jeder weiterer Kilometer wird mit 0,35€ pro Kilometer berechnet.

Fahrzeugübernahme und Rückgabe:

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.

Fahrzeugübernahme:
Mo – Fr.: 13:30 – 16:00
Sa.: 13:00 – 14:30

Fahrzeugrückgabe:
Mo – Fr.: 09:00 – 12:00
Sa.: 09:00 – 11:30

Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe außerhalb der oben genannten Zeiten nach Absprache möglich. An den Sonntagen und Feiertage 50 € Aufpreis.

Das Fahrzeug wird mit einem vollen Tank übergeben. Ist das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht vollgetankt, so wird zusätzlich zu den Nachbetankungskosten eine Aufwandsentschädigung von 20,-€ berechnet.

Reinigung:

Außen und Innenreinigung erfolgen durch Vermieter. Der Mieter verpflichtet sich den Innenraum sauber und ordentlich zu halten, die entsprechende Mittel (Kehrblech, Handfeger, Putzutensilien) liegen bei. Sollte bei der Rückgabe der Innenraum außerordentlich verschmutz sein, wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 100 € erhoben. Der Mieter verpflichtet sich bei der Rückgabe die Toilettenkassette zu entleeren und zu reinigen, ggf. wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 150 € erhoben. Wasser -und Abwassertank sind vom Mieter zu entleeren.

Obhutspflicht:

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. Überladung, Befahrung ungeeigneter Straßen etc. entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Übermäßiger Reifenverschleiß und Reifenreparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, besonders darauf zu achten, dass in den Wassertank nur Wasser eingefüllt und in den Dieseltank nur Diesel eingefüllt wird. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlung entstehen, haftet der Mieter voll. Durch Verwechseln des Treibstoffes, z.B. Benzin mit Diesel können hohe Folgekosten entstehen, die weit über die Kaution hinausgehen kann und vom Mieter zu tragen sind. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU Länder möglich. Für außereuropäische Länder muss ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Bei Fahrten in Spannungsgebiete bzw. Gebiete von denen man annehmen muss, dass es im Verlauf der Mietdauer zu akuter Gefährdung des Mietobjektes kommen kann, besteht kein Versicherungsschutz. Für evtl. entstandenen Schaden kommt der Mieter in voller Höhe auf. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Haustiere nur nach Absprache mit Vermieter. Bei Zuwiderhandlung kann dem Mieter eine Grundreinigung (Autoaufbereitung) in Rechnung gestellt werden. Beim Zurücksetzen des Fahrzeuges muss sich der Mieter von einer Hilfsperson einweisen lassen. Er hat ferner auf alle Durchfahrtshöhen zu achten.

Wartung und Reparaturen:

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe einschI. Öl trägt der Mieter. Die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen tragt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von -50-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe einschI. Öl trägt der Mieter. Die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen tragt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von -50-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe einschI. Öl trägt der Mieter. Die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen tragt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von -50-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

Haftung:

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei verspäteter Rückgabe ist er schadensersatzpflichtig, ab 3 Std. Verspätung ist der Mietpreis für einen halben Tag fällig. Kommt der Mieter 1 Tag oder mehr zu spät zurück, tragt er alle Folgekosten, auch die Nachkosten, wenn der Folgemieter von seinem Vertrag zurücktritt. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Obhutspflicht verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schaden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder verbotenen Zwecken durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst zu zahlen. Zahlungsbescheide, die dem Vermieter nach der Mietzeit zugehen, hat der Mieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen. Bei Nichtverfügbarkeit (Urlaubsantritt) des Fahrzeugs (Unfall- Diebstahl etc.) Besteht kein Anspruch auf Gestellung eines Ersatzfahrzeugs. In diesem Falle wird der bezahlte Mietpreis dem Mieter zurückerstattet. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht, auch nicht für sogenannten „vertanen Urlaub“. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe zurücklässt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Modelländerungen bleiben vorbehalten.

Führungsberechtigte:

Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss 3 Jahre im Besitz des Führerscheins Klasse 3, bzw. der Klasse B für Fahrzeuge bis 3,5t zul. Gesamtgewicht oder der Klasse C1 für Fahrzeuge über 3,5T zul. Gesamtgewicht sein. Für die Anhänger gilt Führerschein Klasse BE. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.

Verhalten bei Unfällen:

Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteilig ist – auch Bagatellschäden – sind polizeilich aufnehmen zu lassen und unverzüglich dem Vermieter telefonisch und durch einen ausführlichen schriftlichen Bericht und unter Vorlage einer Skizze zu melden. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschaden sind ebenfalls dem Vermieter zu melden und bei einem Schadensbetrag über –50-€ auch der zuständigen Polizeibehörden unverzüglich anzuzeigen.

Speicherung von Personaldaten:

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten Über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters.

Schlussbestimmungen:

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder unberührt und geltend werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

Nebenabreden:

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.